Ab dem 1. Mai 2025 treten verschärfte Grenzwerte für Fremdstoffe, insbesondere Kunststoffe, in Bioabfällen in Kraft. Die Nutzung von zertifiziert industriell kompostierbaren Bioabfallsammelbeuteln bleibt weiterhin zulässig, da sie maßgeblich dazu beitragen, die Menge des sauber getrennt gesammelten Bioabfalls zu erhöhen und die Verunreinigung mit herkömmlichen, nicht abbaubaren Kunststofftüten in der Biotonne zu reduzieren.
Neue Vorgaben für eine verbesserte Bioabfallqualität
In Deutschland regelt die Bioabfallverordnung (BioAbfV) die Verwertung von Bioabfällen sowie die Anforderungen an die Qualität von Komposten und Gärresten, die in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau verwendet werden dürfen. Mit der Novelle der BioAbfV im Jahr 2022 wurden unter anderem strengere Kontrollwerte für Kunststoffgehalte in Bioabfällen eingeführt, um den Eintrag von Kunststoffen in die Umwelt durch die bodenbezogene Verwertung von Bioabfällen zu reduzieren.
Einführung von Kontrollwerten: Gemäß § 2a der BioAbfV ‚Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung‘ gelten erstmalig verbindliche Kontrollwerte für Kunststoffgehalte in Bioabfällen vor der Behandlung. Beispielsweise darf der Kunststoffanteil im Biogut nicht mehr als ein Prozent der Frischmasse für Partikel größer als 20 Millimeter betragen. Ab dem 1. Mai 2025 können Bioabfälle mit einem Fremdstoffanteil von mehr als drei Prozent in der Frischmasse zurückgewiesen werden.
Erhöhte Kontrollen und Aufklärung: Zur Einhaltung der neuen Vorgaben werden verstärkt Kontrollen der Biotonnen durchgeführt. Detektoren, die Plastik oder Metalle erkennen, können ebenfalls eingesetzt werden. Dank der bundeseinheitlichen Kennzeichnungspflicht für zertifizierte industriell kompostierbare Bioabfallsammelbeutel können diese problemlos erkannt und nicht als Fremdstoff gezählt werden.
Klare Regelungen für kompostierbare Bioabfallsammelbeutel
Bioabfallsammelbeutel aus zertifiziert industriell kompostierbaren Kunststoffen bleiben gemäß BioAbfV für die Sammlung von Bioabfällen grundsätzlich zulässig, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Zertifizierung nach DIN EN 13432 sowie eine zusätzliche DINplus-Zertifizierung zum Nachweis der vollständigen Desintegration innerhalb von sechs Wochen industrieller Kompostierung.
- Herstellung aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen.
- Einheitliche Kennzeichnung (gemäß BioAbfV, Anhang 5, in Kraft seit November 2023) mit dem grünen Keimling sowie einem Hinweis auf die notwendige Zulassung durch den Entsorgungsträger.
Zulassung durch den jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger: Trotz bundesweiter gesetzlicher Zulassung der Bioabfall-Beutel können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vor Ort (bzw. in manchen Bundesländern die kreisangehörige Kommune) abweichende Regelungen für die Hilfsmittel für die Sammlung von Bioabfällen über die Biotonne festlegen. Bürgerinnen und Bürger sollten daher mögliche Hinweise aus der örtlichen Abfallsatzung zur Verwendung von kompostierbaren Sammelbeuteln beachten. Weitere detaillierte Informationen zu den zulässigen Bioabfallsammelbeuteln finden Sie auch unter folgendem Link.
Andere kompostierbare oder biologisch abbaubare Kunststoffprodukte sind nicht für die Entsorgung in der Bioabfallsammlung zugelassen. Sie gelten ebenso wie herkömmliche Kunststoffe als Fremdstoffe und müssen aus den Bioabfällen entfernt werden.
Fazit: Mehr Bioabfall, weniger Kunststoffe
Die neuen Regelungen der BioAbfV tragen dazu bei, die Qualität der Bioabfälle zu verbessern und die Umweltbelastung durch Kunststoffe zu reduzieren. Zertifizierte, industriell kompostierbare Bioabfallsammelbeutel sind ein effektives Mittel, um die Bioabfallmenge zu steigern und Fehlwürfe zu minimieren. Verbraucher sollten sich jedoch vor der Nutzung bei ihrem kommunalen Entsorger informieren, ob diese in ihrem Gebiet zugelassen sind.