Noch immer landet in Deutschland ein Drittel des Bioabfalls in den Restmülltonnen und wird schlichtweg verbrannt. Obwohl seit Beginn 2024 in der gesamten EU verpflichtend, sind zahlreiche Haushalte in Deutschland noch immer nicht an die Biotonne oder vergleichbare Systeme angeschlossen. Hierdurch gehen jährlich rund 4 Millionen Tonnen an natürlichen Ressourcen für die ökologischste Verwertung zu Kompost oder Biogas verloren.
Die Nachfrage nach Kompost übersteigt inzwischen das Angebot, nicht nur als Dünger und Bodenverbesserer für die Landwirtschaft, sondern auch als Torfersatz in Substraten. Es muss daher unser Ziel sein, mehr Biogut sauber und getrennt über die Biotonne einzusammeln
Kompostierbare Bioabfall-Beutel sind nachweislich ein effektives Hilfsmittel, um die Bereitschaft der Haushalte zur korrekten Trennung und Sammlung von küchenstämmigem Bioabfall deutlich zu erhöhen, denn sie sind einfach handhabbar, sauber, hygienisch, wasserdicht und vermindern unangenehme Gerüche. Gleichzeitig tragen die Bioabfall-Beutel dazu bei, die Quote an Fehlwürfen und Fremdstoffen, v.a. herkömmlichen, nicht-kompostierbaren Kunststoffen im Bioabfall signifikant zu reduzieren.1, 2
Die zulässigen, zertifiziert industriell kompostierbaren Bioabfall-Beutel haben ein einheitliches, gesetzlich vorgeschriebenes Design und sind damit leicht von herkömmlichen, nicht-abbaubaren Kunststofftüten zu unterscheiden.
So können Sie ihn erkennen:
Um die zertifizierten und die über die Bioabfallverordnung (BioAbfV) zugelassenen Bioabfall-Beutel sofort erkennbar und von anderen, für die Bioabfallsammlung nicht geeigneten Beuteln unterscheidbar zu machen, hat der deutsche Gesetzgeber verpflichtende Vorgaben für ein einheitliches Design der entsprechend zu zertifizierenden Bioabfall-Beutel festgelegt: Durch den ganzflächigen Aufdruck des Keimling-Symbols auf dem Beutel sind sie leicht zu erkennen, was die hygienischen und in der Bioabfallsammlung zugelassenen Beutel klar von herkömmlichen Plastiktüten und anderen Fremdstoffen abgrenzt, die nicht in die Biotonne dürfen. Das schafft Klarheit und Sicherheit sowohl für den Verbraucher als auch für die Entsorger.
Hinweis: Trotz bundesweiter gesetzlicher Zulassung der Bioabfall-Beutel können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vor Ort (bzw. in manchen Bundesländern die kreisangehörige Kommune) abweichende Regelungen für die Hilfsmittel für die Sammlung von Bioabfällen über die Biotonne festlegen. Beachten Sie daher mögliche Hinweise aus der örtlichen Abfallsatzung zur Verwendung von kompostierbaren Sammelbeuteln.
Damit sich VerbraucherInnen und Abfallwirtschaftsbetriebe sicher sein können, dass die Beutel in den Bioabfallverwertungsanlagen auch tatsächlich abbauen, durchlaufen sie einen strengen Prüf- und Zertifizierungsprozess. Ebenfalls wird der vollständige Abbau innerhalb der üblichen Behandlungszeiten industrieller Kompostierungsanlagen in Deutschland geprüft – im Einklang mit den Vorgaben der Bioabfallverordnung muss dieser innerhalb von maximal 6 Wochen vollständig erfolgen, was durch das gesetzlich vorgeschriebene Zusatzzertifikat „DINplus Bioabfall-Beutel“ der DIN CERTCO GmbH bestätigt wird. Somit zersetzen sich diese Beutel deutlich schneller als in der europäischen Norm DIN EN 13432 für kompostierbare Verpackungen vorgegeben.
Des Weiteren werden die Beutel im Rahmen der Zertifizierung Ökotoxizitätstests unterzogen, um sicher zu stellen, dass sie keine negativen Auswirkungen auf den Kompost und die Umwelt haben.
Bundeseinheitliche Kennzeichnungspflicht
Vorgaben nach Anhang 5 der BioAbfV (seit 01. November 2023 verpflichtend):
Der entsprechend zu bedruckende Bioabfall-Beutel sollte durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle auf Basis der Zertifizierung gemäß DIN EN 13432:2000 bzw. DIN EN 14995:2007 mit dem geschützten Bildzeichen „Keimling“ [3] gekennzeichnet sein. Der Keimling ist in einem großflächigen Raster auf Vorder- und Rückseite des Beutels abzudrucken (Musteraufdruck siehe unten) – detaillierte Anforderungen laut Anhang 5 der BioAbfV:
- Die Grundfarbe der Folie ist Weißgrün, mit einer milchigen Transparenz.
- Auf der Vorderseite der Beutel wird die Zulassung des Beutels mit dem Hinweis „Biologisch abbaubarer Kunststoffbeutel für die getrennte Bioabfallsammlung als industriell kompostierbar zertifiziert nach den Vorgaben der BioAbfV. Der Sammelbeutel darf für die getrennte Bioabfallsammlung (z. B. Biotonne) verwendet werden, wenn dies in Ihrer Kommune, Ihrem Zweckverband usw. (öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger) zulässig ist.“ bestätigt.
- Auf der Freifläche der Vorderseite können individuelle Logos, Symbole und Texte des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des Herstellers oder des Inverkehrbringers mit Bezug zur getrennten Bioabfallsammlung und Sortenreinheit erscheinen.
- Zudem werden auf der Vorderseite Verbraucherhinweise des Herstellers oder des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für den Sammelbeutel, zum Beispiel zur Verwendung und Lagerung, sowie der Hinweis „Der Sammelbeutel ist für eine Eigenkompostierung nicht geeignet.“ eingetragen.
- Auf der Rückseite sind die Zertifizierungsangaben des Sammelbeutels anzugeben [Zertifizierungsstelle (Name, Ort), Registernummer(n), Zertifizierungszeichen] sowie der Hinweis „zertifiziert als industriell kompostierbar nach DIN EN [14995 oder 13432] und nach den zusätzlichen Vorgaben gemäß Anhang 1 Nummer 2, Tabellenzeile „Sammel- und Transportmaterialien aus der getrennten Bioabfallsammlung“, Spalte 2 Satz 1 und Buchstabe c BioAbfV.
Musteraufdruck Vorderseite:
Musteraufdruck Rückseite:
Weiter Informationen zur bundeseinheitlichen Kennzeichnungspflicht der Bioabfall-Sammelbeutel finden Sie hier.
1 M. Kern, et al., (2018) Erfassung von haushaltsstämmigen Bioabfällen und Qualität des Bioguts – Auswertung von Biogut-Sortieranalysen, https://www.mikroplastikfrei.at/wp-content/uploads/2020/06/2018-11-MuA-Kern-Studie-trennverhalten_BRD.pdf
2 https://www.muellundabfall.de/ce/kunststoffe-im-kompost/detail.html
3 Entsprechend der Markenbenutzungsrichtlinien (erhältlich bei DIN CERTCO GmbH, 12103 Berlin oder TÜV Austria Holding AG) des Kennzeichens „Keimling“, Registernummer 39637 198.1, Deutsches Patent- und Markenamt: „Auf allen Produkten bzw. deren Verpackungen und sonstigen Materialien oder der Korrespondenz mit Dritten ist das Logo immer zusammen mit der zugehörigen Registrierungsnummer des Zertifikats zu kennzeichnen. […] Die Registrierungsnummer ist unterhalb des Logos anzubringen, wobei die in § 2 Abs. 5 vorgegebenen „Freifläche“ einzuhalten ist.“ Der Keimling ist Eigentum von European Bioplastics e.V.